Wir sind seit dem 02.07.2023 dazu verpflichtet eine interne Meldestelle gemäß § 12 HinSchG einzurichten.
Sie erreichen unsere interne Meldestelle unter folgenden Kontaktdaten:
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Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von Hinweisgebenden sicherstellen.
Es sind alle Meldungen von Verstößen geschützt, wenn es um:
Meldungen über Verstöße fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des HinSchG, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Die hinweisgebende Person ist gemäß § 38 HinSchG zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Darüber hinaus wird die wissentliche Offenlegung einer Falschmeldung mit einem Bußgeld sanktioniert, § 40 HinSchG.
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